Statuten Grüne Birsfelden

Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Grüne Birsfelden besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Birsfelden.

Vereinszweck
Art. 2
Zweck des Vereins ist die aktive Wahrnehmung grüner Politik in Birsfelden sowie die Vertretung der Interessen der Grünen Birsfelden innerhalb der Grünen Partei Baselland.

Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied kann jede Person sein, die sich mit den Zielen des Vereins gemäss Statuten einverstanden erklärt und den Jahresbeitrag gemäss Art. 15 lit. a bezahlt.

Art. 4
Die Mitgliedschaft bei den Grünen Birsfelden ist in der Regel mit einer Mitgliedschaft bei der Grünen Partei Baselland und den Grünen Schweiz verbunden. Mitglieder der Grünen, die in Birsfelden wohnen, sind somit automatisch Mitglied der Grünen Birsfelden.

Art. 5
Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr über die Aufnahme neuer Mitglieder. Mitglieder , die den Vereinspflichten (Mitgliederbeitrag) nicht nachkommen, können vom Vorstand mit Zweidrittelmehr aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Organisation
Art. 6
Die Organe der Grünen Birsfelden sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Revisionsstelle

Art. 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen. Auch SympathisantInnen der Grünen Birsfelden sind eingeladen, sich ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen zu beteiligen.
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens drei Wochen im Voraus angekündigt. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung verschickt werden.

Art. 8
Zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann ein Fünftel der Mitglieder einladen. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Sitzung muss mindestens 14 Tage im Voraus erfolgen.

Art. 9
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Strategien und Aktivitäten der Grünen Birsfelden gemeinsam mit den Mitgliedern erarbeiten und im Rahmen der Mitgliederversammlung festhalten
b. Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle
c. Genehmigt Rechnung und Budget und erteilt dem Vorstand Décharge
d. Auflösung des Vereins

Vorstand
Art. 10
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt.

Art. 11
Der Vorstand besteht aus:
a. Präsidium
b. KassiererIn
c. AktuarIn

Aufgaben des Vorstands
Art. 12
Der Vorstand tagt in der Regel vier Mal jährlich. Die Sitzungen werden vom Präsidium einberufen. Drei Mitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Abgabe von Traktanden verlangen. Die MandatsträgerInnen der Grünen Birsfelden sind mit beratender Stimme an die Sitzungen eingeladen. Nach Anmeldung beim Präsidium sind die Sitzungen für alle Mitglieder offen. Der Vorstand berät die täglichen politischen Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor und genehmigt die Wahlvorschläge für Volkswahlen in kommunale und kantonale Behörden.

Art. 13
Das Präsidium vertritt die Grünen Birsfelden nach aussen und bereitet die Sitzungen mit dem Vorstand vor.

Finanzen
Art. 14
Die finanziellen Mittel der Grünen Birsfelden setzen sich zusammen aus:
a. Mitgliederbeiträgen
Den Mitgliederbeitrag legt die Grüne Partei Baselland fest.
b. Spenden

Art. 15
Ein Mitglied des Vorstandes ist als KassiererIn für die Finanzen der Grünen Birsfelden verantwortlich. Der Mitgliederversammlung ist jährlich die revidierte Rechnung und ein Budget vorzulegen. Die Mitgliederversammlung genehmigt Rechnung und Budget und erteilt dem Vorstand Décharge.

Art. 16
Die Revisionsstelle besteht aus zwei RevisorInnen, deren Wahl erfolgt auf zwei Jahre; sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

Art. 17
In finanziellen Angelegenheiten sind PräsidentIn und KassiererIn alleine unterschriftsberechtigt.

Art. 18
Für die finanziellen Verpflichtungen der Grünen Birsfelden haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereins- und Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen
Art. 19
Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder beschliessen.

Art. 20
Die Änderung der Statuten bedarf der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Art. 21
Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung am 13. Januar 2016 sofort in Kraft.

Der Präsident

Oliver Brüderli, Birsfelden

Der Aktuar

Beat Martin, Birsfelden